Anlage 40 zu § 8 Absatz 5 Allgemeine Auflagen für Veranstaltungen Veranstaltungen sind der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen. Die Anzeige soll mindestens 72 Stunden vor der Durchführung erfolgen. … Weiterlesen





















