| Änderung der Corona-LVO M-V sowie neue Allgemeinverfügung des LK MSE: Sportstättennutzung

Aus der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-LVO M-V und zur Änderung der 2. SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung (GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. B 2126 – 13 – 43) vom 6. März 2021 geht u. a. folgende Änderung hervor:

„… Absatz 21 wird wie folgt gefasst:

„(21) Der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit-, Breiten- und Leistungssport (Sportbetrieb) in allen Sportarten ist untersagt. Das gilt nicht für den Individualsport, der mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen betrieben wird; Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Ferner ist der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres, der in Landkreisen und kreisfreien Städten angeboten wird, in denen der Schulbetrieb als täglicher Präsenzunterricht in Gestalt eines Regelbetriebes unter Pandemiebedingungen gemäß der 2. Schul-Corona-Verordnung stattfindet, in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig. Für den in Satz 2 und 3 genannten Sportbetrieb besteht die Pflicht, die Auflagen der Anlage 21 einzuhalten.“ …“

Darüber hinaus hat der Landkreis Mecklenburgische Seenplatte die 42. Allgemeinverfügung des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte zur Regelung von Maßnahmen zur regionalen Lockerung COVID-19/Übertragung von SARS-CoV-2 erlassen, die u. a. folgende Regelung enthält:

„… 6. Abweichend von § 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V und unter Einhaltung der Auflagen der Anlage 21 der Corona-LVO M-V kann auch kontaktfreier Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal 10 Personen im Freien auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen durchgeführt werden. …“

Für den organisierten Freizeit- und Breitensport gilt die Regelung „…kontaktfreier Sportbetrieb in kleinen Gruppen mit maximal 10 Personen im Freien …“.

Sollten die Inzidenzzahlen weiter so anhalten und damit auch der Präsenzunterricht zulässig werden, ergibt sich eine weitere Lockerung. Demnach ist der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport im Freien in allen Sportarten in Gruppen bis zu 20 Kindern bzw. Jugendlichen zulässig, wenn der Präsenzunterricht an den Schulen wieder im Regelbetrieb durchgeführt wird. Dies ist im Landkreis Mecklenburgischen Seenplatte momentan noch nicht der Fall. Es ist jedoch davon auszugehen, dass es dazu in absehbarer Zeit noch Aussage geben wird.

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