Forderung des LSB-Präsidiums auf seiner 325. Sitzung
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01.04.2021 | Auflagen für gesetzlich oder satzungsgemäß erforderliche Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Parteien
Anlage 40 zu § 8 Absatz 5 Allgemeine Auflagen für Veranstaltungen Veranstaltungen sind der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen. Die Anzeige soll mindestens 72 Stunden vor der Durchführung erfolgen. … Weiterlesen





