| Auflagen für gesetzlich oder satzungsgemäß erforderliche Veranstaltungen von Vereinen, Verbänden und Parteien

Anlage 40 zu § 8 Absatz 5

Allgemeine Auflagen für Veranstaltungen

  1. Veranstaltungen sind der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern anzuzeigen. Die Anzeige soll mindestens 72 Stunden vor der Durchführung erfolgen.
  2. Es ist ein einrichtungsbezogenes Hygiene- und Sicherheitskonzept zu erstellen, welches umzusetzen und auf Anforderung der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vorzulegen ist.
  3. Es ist ein ergänzendes Konzept zur Verringerung der Aerosole-Belastung für Veranstaltungen in Innenräumen unter Berücksichtigung wesentlicher Faktoren wie Raumgröße und Teilnehmerzahl zu entwickeln und umzusetzen.
  4. Die Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes von 1,5 Meter zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes und Begleitpersonen Pflegebedürftiger, ist durchgängig zu sichern.
  5. Für jeden Teilnehmenden ist ein Sitzplatz vorzusehen.
  6. Für jeden Teilnehmenden besteht in den Innenräumen die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken- Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen, wobei Kinder bis zum Schuleintritt und Menschen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können und dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen können, ausgenommen sind. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist. Im Freien wird das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung dringend empfohlen.
    Beschäftigte mit Besucherkontakt sind in den gemeinsam genutzten Innenbereichen verpflichtet, eine Mund-Nase-Bedeckung (medizinische Gesichtsmaske (zum Beispiel OP-Masken gemäß EN 14683) oder Atemschutzmasken (gemäß Anlage der Coronavirus-Schutzmasken- Verordnung – SchutzmV in der jeweils aktuellen Fassung, zum Beispiel FFP2-Masken)) zu tragen, dies gilt nicht, soweit sie durch eine geeignete Schutzvorrichtung geschützt werden. Das Abnehmen der Mund-Nase-Bedeckung ist unter Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 Meter zulässig, solange es zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung, die auf das Lippenlesen angewiesen sind, erforderlich ist.
  7. Bei Podiumsdiskussionen können die Personen auf dem Podium auf das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verzichten, soweit zwischen ihnen ein Mindestabstand von 2 Meter und zu Zuschauern/Besuchern ein Mindestabstand von 3 Meter eingehalten wird.
  8. Die anwesenden Personen sind in einer Anwesenheitsliste zu erfassen, die mindestens die folgenden Angaben enthalten muss: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer sowie Datum und Uhrzeit. Die Anwesenheitsliste ist vom Veranstalter oder der Veranstalterin für die Dauer von vier Wochen nach Ende der Veranstaltung aufzubewahren und der zuständigen Gesundheitsbehörde im Sinne des § 2 Absatz 1 Infektionsschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern auf Verlangen vollständig herauszugeben. Die zu erhebenden personenbezogenen Daten dürfen zu keinem anderen Zweck, insbesondere nicht zu Werbezwecken, weiterverarbeitet werden. Die Informationspflicht nach Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung kann durch einen Aushang erfüllt werden. Die Anwesenheitsliste ist so zu führen und zu verwahren, dass die personenbezogenen Daten für Dritte, insbesondere andere Veranstaltungsteilnehmer, nicht zugänglich sind. Wenn sie nicht von der Gesundheitsbehörde angefordert wird, ist die Anwesenheitsliste unverzüglich nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Personen, die sich in die Anwesenheitsliste einzutragen haben, sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu den Daten zu machen. Die oder der zur Datenerhebung Verpflichtete hat zu prüfen, ob die angegebenen Kontaktdaten vollständig sind und ob diese offenkundig falsche Angaben enthalten (Plausibilitätsprüfung). Personen, die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern oder unvollständige oder falsche Angaben machen, sind von der Tätigkeit beziehungsweise der Inanspruchnahme der Leistung auszuschließen. Die verpflichtende Dokumentation zur Kontaktnachverfolgung soll in elektronischer Form landeseinheitlich mittels der LUCA-App erfolgen. Hierbei entfällt die Verpflichtung, eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.
  9. Die anwesenden Personen sind in geeigneter Weise (zum Beispiel durch Hinweisschilder an Eingangstüren) darauf hinzuweisen, dass bei akuten Atemwegserkrankungen die Tätigkeit beziehungsweise die Inanspruchnahme der Leistung ausgeschlossen ist, sofern sie nicht durch ein ärztliches Attest nachweisen können, dass sie nicht an COVID-19 erkrankt sind.
  10. Speisen und Getränke dürfen nicht angeboten werden.
  11. Die Teilnahme an den Veranstaltungen und Versammlungen ist nur für solche Personen zulässig, die über ein tagesaktuelles negatives COVID-19-Schnell- oder Selbsttest-Ergebnis verfügen; tagesaktuell ist ein Test, wenn dieser vor maximal 24 Stunden vorgenommen wurde und noch geeignet ist, den Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion zu führen.
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