Nach noch geltender Rechtslage ist die Durchführung von Reha-Sport zulässig, wenn die Behandlung medizinisch notwendig, d. h. aufgrund ärztlicher Verordnung stattfindet.
Das bedeutet, dass das Angebot im Praktischen auf durch die Krankenkassen zertifizierte Anbieter beschränkt ist, da nur diese ihre Leistungen gegenüber den Kassen geltend machen können. Nicht erfasst sind Präventionskurse, deren Kosten von den Kassen im Nachhinein erstattet werden können, die aber nicht ärztlich verordnet sind. Auf die rechtliche Organisationsform des Anbieters ärztlich verordneter Behandlungen kommt es dann nicht an.