Die Sieben-Tage-Inzidenz der Hospitalisierten gemäß § 1 Absatz 2 Satz 2 Corona-LVO M-V hat nach Feststellungen des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern landesweit den Schwellenwert von 9 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten.
Gemäß § 1 Absatz 6 Corona-LVO M-V gelten daher ab dem übernächsten Tag, mithin ab dem 1. Dezember 2021, landesweit die Maßnahmen nach § 1f Absätze 4 und 5 sowie § 1g Absätze 2 und 3 Corona-LVO M-V.
In dieser Bekanntmachung wird der Zutritt für Publikumsverkehr (dies betrifft ebenfalls Sporttreibende) zu Einrichtungen und Angeboten nach § 2 Abs. 21 untersagt.
Infolge ist der vereinsbasierte Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im Freizeit- Breiten, Behinderten, Gesundheits- und Nachwuchsleistungssport (Sportbetrieb), auch mit Zuschauenden verboten. Ebenfalls ist die vereinsbasierte Ausübung von Sport und Bewegung im Freien untersagt.