Sollte ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf Stufe 3 (orange) der Coronawarnkarte sein, so gilt ab dem übernächsten Tag in folgenden Bereichen verpflichtend das 2G-Modell:
im Kino
Theater, Konzerthäuser, Opern
kulturelle Ausstellungen, Museen, etc.
Gaststätten
Bibliotheken, Archiven
Chöre und Musikensembles
Freizeitparks (Schausteller)
Zirkusse
Zoos, Tier- und Vogelparks, botanische Gärten
Volksfeste, Märkte
tourismusaffine Dienstleistungen
Indoorspielplätze, Indoorfreizeitaktivitäten
Schwimm- und Spaßbäder
vereinsbasierter Sportbetrieb für Personen ab 18 Jahren
Profisport-Zuschauende
Fitnessstudios
Tanzschulen
Spielhallen, Spielbanken etc.
soziokulturelle Zentren
sexuelle Dienstleistungen
geschlossene Gesellschaften in Gaststätten
Clubs und Diskotheken
private Zusammenkünfte gewerbliche organisiert
sonstige Veranstaltungen in Innenbereichen mit bis zu 1250 Personen
sonstige Veranstaltungen in Innenbereichen mit mehr als 1250 Personen sind ab Stufe 3 (orange) nicht mehr möglich
Was bedeutet dies für den vereinsbasierten Sport (§ 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V)?
- Erwachsene
In den Corona-Stufen 3 („Orange“) und 4 („Rot“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind (vgl. § 1e Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V). - Kinder und Jugendliche
Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt das 2-G-Erfordernis in der Corona-Stufe 3 („Orange“) nicht; die Sportausübung ist entsprechend den bisherigen Regelungen möglich.
In der Corona-Stufe 4 („Rot“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich grundsätzlich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind. Hier ist allerdings nach Altersklassen zu differenzieren:
- Kinder vor Vollendung des 7. Lebensjahres
Sie werden Geimpften und Genesenen gleichgesetzt, wenn sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (vgl. § 1d Absatz 3, § 1e Abs. 3 Corona-LVO M-V).
- Kinder ab 7 Jahren und vor Vollendung des 12. Lebensjahres
Sie werden Geimpften und Genesenen gleichgesetzt, wenn sie ein Ausweisdokument und einen negativen Corona-Test vorlegen. Außerdem dürfen sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (vgl. § 1d Abs. 4, § 1e Abs. 3 Corona-LVO M-V). - Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres
Angehörige dieser Altersgruppe können bereits geimpft werden. Dennoch werden sie unter bestimmten Voraussetzungen Geimpften und Genesenen befristet bis zum 31. Dezember 2021 gleichgesetzt: Sie müssen ein Ausweisdokument und einen negativen Corona-Test vorlegen und dürfen keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen (vgl. § 1d Abs. 5, § 1e Abs. 3 Corona-LVO M-V).
Hinweise / Sonstiges
- Das 2-G Erfordernis greift ab Stufe 2 („Orange“) auch für Veranstaltungen gemäß § 8 Absatz 9 – 9b Corona-LVO M-V.
- Bei Sportveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V gilt das 2-G-Erfordernis nur für Zuschauer.
- Greift das „2-G-Erfordernis“, wird den Geimpften oder Genesenen dringend empfohlen, eine Corona-Testung durchzuführen.
- Im Außenbereich gilt das „2-G-Erfordernis“ nicht.
- In der Stufe 2 („Gelb“) gilt die bisherige 3-G-Regel für erwachsene Sporttreibende weiterhin.
- In der Stufe 4 („Rot“) sind im Innenbereich Veranstaltungen mit nunmehr maximal 1.250 Personen möglich (vgl. § 8 Abs. 9, 9b, Corona-LVO M-V).
- Für Mitgliederversammlungen greift das 2-G-Erfordernis erst ab Stufe 4 („Rot“), vgl. § 1e Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 5 Corona-LVO M-V.
Die 18. Änderung der Corona-Landesverordnung M-V vom 12. November 2021 können Sie hier nachlesen.