Der vereinsbasierte Trainingsbetrieb (für alle Altersklassen und Sportarten) ist ab dem 01.06.2021 wieder möglich.
Das geht aus der Änderung der Corona-Landesverordnung M-V(https://www.regierung-mv.de/corona/Verordnungen-und-Dokumente/) vom 27.05.2021 hervor. Generell bleibt das Führen einer Anwesenheitsliste, sowie die Umsetzung und Anpassung der bekannten Hygienekonzepte (Leitplanken DOSB; Sportartspezifische Übergangsregeln) verpflichtend.
Leitplanken DOSB: https://www.dosb.de/medienservice/coronavirus
Für den Vereinssport gilt es folgende neue Regelungen (§2 Absatz 21 und Anlage 21) einzuhalten:
- Sportaußenanlagen = 25 Personen (einschließlich Anleiterperson)
- Sportinnenanlagen = 15 Personen (einschließlich Anleiterperson)
Folgendes gilt nur für den Trainingsbetrieb in Sportinnenanlagen:
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- Anleiterperson muss einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen (Anlage 21 Punkt 6b)
- Testpflicht für erwachsene Sporttreibende (tagesaktuell) und Anleiterpersonen (2x wöchentlich analog Lehrerpersonal) Anlage 21 Punkt 7
- geimpfte und genesene Personen sind von der Testpflicht befreit (Anlage 21 Punkt 7)
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Ergänzungen zum Umgang mit Schnell- und Selbsttests (lt. Corona-Landesverordnung MV §1a Absatz 5)
Die Testung muss nach dem 4-Augen-Prinzip erfolgen. Sporttreibende können einen Selbsttest vor den Augen des Trainers durchführen. Der Trainer dokumentiert das Testergebnis mithilfe der Anlage T. Dieses Testzertifikat kann dann gleichermaßen für den Friseurbesuch o.a. genutzt werden.
Aussagen bezüglich der Nutzung Umkleide- und Duschräume, hierfür existiert keine explizite Untersagung.