Liebe Sportfreunde,
für den vereinsbasierten Sport gibt es für die Kreis Mecklenburgische Seenplatte bereits ab Montag neue Auswirkungen, da die Coronawarnstufe seit Donnerstag, 18.11. 21 auf „ROT“ heraufgestuft wurde:
ACHTUNG neue Regelungen für den Vereinsbasierten
Stand: 19.11.2021
Mit der 18. Änderung der Corona-Landesverordnung M-V vom 12.11.2021 ist das sogenannte „2-G-Erfordernis“ für weite gesellschaftliche Bereiche eingeführt worden. Ab der Corona-Warnstufe 3 („Orange“) können bestimmte „Angebote für den Publikumsverkehr“ im Innenbereich grundsätzlich nur noch für Geimpfte und Genesene in Anspruch genommen werden (vgl. § 1e Corona-LVO M-V).
Die Schwellenwerte, die der risikogewichteten Einstufung (Stufen 1 bis 4) zugrunde liegen, wurden ebenfalls angepasst. Die Stufe 3 („Orange“) gilt in einigen Regionen schon seit dem 17.11.2021, und im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte werden die Regelungen der Stufe 4 („Rot“) möglicherweise ab dem 22. November 2021 zur Anwendung kommen.
Die vorliegende – entsprechend den aktuellen Auslegungen der Landesregierung angepasste – Darstellung enthält gegenüber der Veröffentlichung vom 13.11.2021 u.a. Änderungen zu Kindern und Jugendlichen in der Corona-Stufe „Rot“ sowie Ergänzungen zu sogenannten Anleitungspersonen (Übungsleiter, Trainer).
Welche Auswirkungen hat das 2-G-Erfordernis auf den vereinsbasierten Sport (§ 2 Abs. 21 Corona-LVO M-V)?
- Erwachsene
In den Corona-Stufen 3 („Orange“) und 4 („Rot“) dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vereinsbasierten Sport im Innenbereich nur noch ausüben, wenn sie geimpft oder genesen sind (vgl. § 1e Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Corona-LVO M-V).
Den Geimpften oder Genesenen wird dringend empfohlen, eine Corona-Testung durchzuführen.
- Kinder und Jugendliche
Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt das 2-G-Erfordernis in der Corona-Stufe 3 („Orange“) nicht; die Sportausübung ist entsprechend den bisherigen Regelungen möglich.
In der Corona-Stufe 4 („Rot“) ist das 2-G-Erfordernis für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zwar grundsätzlich anwendbar – greift aufgrund der Gleichsetzung von Kindern und Jugendlichen mit Geimpften und Genesenen zurzeit aber nicht (vgl. § 1e Absatz 3 i.V.m. § 1d Absätze 3 – 5 Corona-LVO M-V).
Kinder und Jugendliche dürfen bis zum 31.12.2021 auch ohne einen Impf- bzw. Genesenennachweis Vereinssport ausüben, wenn sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen.
Testpflichten, die die Verordnung für Kinder und Jugendliche ab 7 Jahren in der Stufe 4 eigentlich vorsieht, entfallen im vereinsbasierten Sport, da hier für unter 18-Jährige aktuell keine Testpflicht vorgesehen ist (vgl. Anlage 21 Nr. 6 d) Corona-LVO M-V).
Dennoch wird den Betroffenen bzw. ihren Eltern dringend empfohlen, vor der Ausübung des Vereinssports eine Corona-Testung durchzuführen, falls an dem Tag nicht ohnehin eine Testung in der Schule stattgefunden hat.
Achtung:
Nicht genesene bzw. nicht vollständig geimpfte Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren und vor Vollendung des 18. Lebensjahres werden nur bis zum 31.12.2021 mit Geimpften und Genesenen gleichgesetzt. Für sie gilt aktuell ab 01.01.2022 das 2-G-Erfordernis genauso wie für Erwachsene.
- Anleitungspersonen
- Für „Anleitungspersonen“ (Übungsleiter, Trainer), die die Sportangebote durchführen, finden die o. g. Regelungen für Sportausübende gleichermaßen Anwendung.
- Greift das 2-G-Erfordernis, so gilt Folgendes:
Anleitungspersonen werden als „Beschäftigte oder sonst tätige Personen“ auch dann, wenn sie nicht genesen oder vollständig geimpft sind, den Geimpften und Genesenen gleichgesetzt.
Allerdings dürfen sie keine typischen Symptome für eine Infektion mit dem Corona-Virus aufweisen und müssen eine medizinische Gesichtsmaske oder Atemschutzmaske tragen (vgl. § 1d Abs. 8, § 1e Abs. 3 Corona-LVO M-V).
Die Anleitungsperson muss einen am selben Tag gemäß § 1a Corona-LVO M-V durchgeführten negativen Corona-Test vorlegen.
Hinweise/Sonstiges
- Die 2-G-Erfordernisse greifen bei der Zuordnung in eine höhere Stufe („Orange“ bzw. „Rot“) nicht bereits am ersten Tag. Sie gelten, wenn die Zuordnung in der entsprechenden Stufe an drei Tagen hintereinander erfolgt ist, ab dem übernächsten Tag (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 Corona-LVO M-V). (Zum Verfahren bei der Zuordnung in eine niedrigere Stufe siehe § 1 Abs. 3 Satz 3 Corona-LVO M-V).
- Das 2-G-Erfordernis greift ab Stufe 3 („Orange“) auch für Veranstaltungen gemäß § 8 Abs. 9 – 9b Corona-LVO M-V.
- Bei Sportveranstaltungen im Sinne von § 2 Absatz 22 Corona-LVO M-V gilt das 2-G-Erfordernis nur für Zuschauer.
- Im Außenbereich gilt das „2-G-Erfordernis“ nicht.
- In der Stufe 2 („Gelb“) gilt die bisherige 3-G-Regel für erwachsene Sporttreibende weiterhin.
- In den Stufen 3 („Orange“) und 4 („Rot“) sind Veranstaltungen mit nur noch maximal 1.250 Personen möglich (vgl. § 8 Abs. 9, 9a Corona-LVO M-V).
- Für Mitgliederversammlungen greift das 2-G-Erfordernis erst ab Stufe 4 („Rot“), vgl. § 1e Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 Abs. 5 Corona-LVO M-V.
Die 18. Änderung der Corona-Landesverordnung M-V vom 12. November 2021 können Sie hier nachlesen:
https://www.regierung-mv.de (PDF)
Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung – Stabsstelle Sportangelegenheiten – hat die aktuellen Regelungen lt. Corona-LVO M-V für den Sport in Mecklenburg-Vorpommern wieder in einer farbigen Übersicht zusammengestellt:
Aktuellen Regelungen lt. Corona-LVO M-V für den Sport in Mecklenburg-Vorpommern-PDF
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie wie gewohnt auf dem Laufenden halten.