Angesichts weiter steigender Infektionszahlen hat die Landesregierung beschlossen, dass Individualsport ab dem 19. April 2021 nur noch im Außenbereich möglich ist, und zwar allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes (Neufassung von § 2 Absatz 21 Corona-LVO M-V). Erlaubt sind jetzt ausdrücklich nur noch „Individualsportarten“, die kontaktlos ausgeübt werden. Bei der Ausübung des erlaubten Individualsports sind die Auflagen der Anlage 21 zur Corona-LVO M-V einzuhalten.
Der vereinsbasierte Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendsport wird in der Corona-LVO M-V zwar noch erwähnt; er kann zurzeit aber nirgendwo im Land stattfinden, da die 7-Tage-Inzidenz in Mecklenburg-Vorpommern deutlich über 100 liegt (vgl. die Neufassung von § 7a der 2. Schul-Corona-Verordnung).
Für den in § 2 Absatz 22 der Corona-LVO M-V genannten Personenkreis (u.a. Bundes- und Landeskader) gelten die bisherigen Möglichkeiten, Sport unter Einhaltung der Auflagen der Anlage 22 zur Landesverordnung zu treiben, unverändert fort.
Die Verordnungen der Landesregierung vom 16. April 2021 zur Änderung der Corona-LVO M-V sowie der 2. Schul-Corona-Verordnung können Sie hier nachlesen.
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie auf dem Laufenden halten.