Auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes hat die Landesregierung die Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) vom 23. April 2021 beschlossen.
Für den Sport bedeutet das: Kinder- und Jugendsport ist in eingeschränktem Umfang wieder möglich (vgl. § 2 Absatz 21 b) der Verordnung i.V.m. den Auflagen aus Anlage 21). Betroffen sind
- Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
- die kontaktlosen Sport im Freien
- in Gruppen von höchstens fünf Kindern
- mit Anleitungsperson betreiben.
Die „Anleitungspersonen“ – d. h. Übungsleiter bzw. Trainer oder eine andere Betreuungsperson – benötigen einen negativen Corona-Test gem. § 1a der Corona-LVO M-V, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Weiterhin zulässig ist die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten im Freien, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf öffentlichen oder privaten Sportaußenanlagen betrieben werden. Auch hier gilt die Pflicht, die Auflagen aus Anlage 21 einzuhalten.
Für den in § 2 Absatz 22 der Corona-LVO M-V genannten Personenkreis (u.a. Bundes- und Landeskader) gelten die bisherigen Möglichkeiten, Sport unter Einhaltung der Auflagen der Anlage 22 zur Landesverordnung zu treiben, unverändert fort. Auch der Rehabilitationssport gemäß § 64 SGB IX bleibt auf Grundlage des § 2 Absatz 4 i.V.m. Anlage 4 der Corona-LVO M-V möglich und durchführbar.
Die neue Verordnung ist am 24. April in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 22. Mai 2021 außer Kraft.
Überblick über die in MV geltenden Corona-Regelungen (ab 24. April 2021): Link