Wie jetzt bestätigt wurde, können gemeinnützige Sportvereine und -verbände, die von existenzgefährdenden Einnahmeverlusten aufgrund der erhöhten Corona-Infektionslage betroffen sind, weiterhin Anträge auf Sportvereinshilfe stellen.
Während dies bisher nur für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 möglich war, wird der Anspruchszeitraum für die Billigkeitsleistungen nunmehr über den 30. Juni 2020 hinaus bis zum 30. Juni 2021 verlängert.
Sportvereine und -verbände, die bereits einen Antrag bis zum 31. August 2020 für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 gestellt und eine Landesförderung erhalten haben, sind bei wiederholter defizitärer Situation infolge der Pandemie erneut antragsberechtigt.
Die Höchstbeträge pro Antrag für eine Billigkeitsleistung des Landes sollen unverändert fortgelten.
Unter https://www.lsb-mv.de/sportfoerderung/ können ab sofort die vorläufigen Fassungen der ab 1. Januar 2021 geltenden Grundsätze, Merkblatt, Antrag und Vereinbarung heruntergeladen werden. Gleichzeitig treten die Grundsätze für die Corona-Sportvereinshilfe in der Fassung vom 11. Mai 2020 zu Jahresbeginn 2021 außer Kraft.
Die Mitarbeiter des LSB stehen ab 4. Januar 2021 gern für Fragen rund um die Sportvereinshilfe zur Verfügung.
LSB M-V e.V.